Informationen zum Gewaltschutzgesetz
Seit Januar 2002 gilt das Gewaltschutzgesetz, das umfangreiche Veränderungen zum Schutz vor Gewalt vorsieht. Dieses Gesetz dient insbesondere dem Schutz von Frauen und Kindern, die Gewalt und/oder Bedrohungen durch ihre Ehemänner/Partner oder Ex-Partner ausgesetzt sind.
Wenn Sie oder Ihre Kinder von Ihrem Partner mit Gewalt oder Bedrohungen belastet werden, haben Sie folgende Möglichkeiten:
 | Kommt es bei einer Gewalttat gegen Sie und/oder Ihre Kinder zu einem Polizeieinsatz, kann die Polizei den gewalttätigen Partner aus der Wohnung wegweisen. Dies gilt für zehn Tage. Innerhalb dieser zehn Tage können Sie eine Reihe von Anträgen stellen: | |
 | Wenn Sie mit Ihrem Partner in einer gemeinsamen Wohnung leben, können Sie beim Amtsgericht in Ihrem Wohnbezirk einen Antrag stellen, dass Ihnen die Wohnung zugewiesen wird. Wenn dem Antrag entsprochen wird, heißt das: Sie bleiben in der Wohnung und Ihr gewalttätiger Partner muss ab sofort ausziehen. Eine dauerhafte Regelung entscheidet das Gericht. | |
 | Sie können beim Amtsgericht in Ihrem Wohnbezirk einen Antrag auf Kontakt- und Näherungsverbot stellen. Ihr Partner erhält eine schriftliche Anordnung.
Ab sofort darf Ihr Partner:
- Sie nicht mehr belästigen
- nicht mehr Ihre Wohnung betreten
- sich nicht mehr Ihrer Wohnung nähern
- sich Ihnen nicht mehr nähern
- keine Verbindung (z. B. übers Telefon, schriftlich) mit Ihnen aufnehmen.
An diese einstweilige Verfügung müssen sich beide Seiten halten. D. h. auch Sie als betroffene Frau müssen sich an das Kontaktverbot halten. Wenn Ihr Partner gegen diese gerichtliche Anordnung verstößt, macht er sich strafbar.
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Für die weitere juristische Regelung empfehlen wir Beratung durch Rechtsanwälte, die auf Familienrecht spezialisiert sind. Für die juristische Vertretung in der Strafsache gegen Ihren Partner empfehlen wir Beratung durch Rechtsanwälte, die auf Nebenklage spezialisiert sind.
Namen und Adressen erhalten Sie über den:
AnwältInnenverein, Tel.: 540 11 52.
Sie können sich auch an die öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) wenden, Tel.: 34 97 - 30 72.
Zusätzlich zu der juristischen Beratung und Vertretung empfehlen wir für Ihre persön-lichen Belange Beratung in einer Frauenberatungsstelle, dem Kinderschutzzentrum oder bei uns, der Opferhilfe-Beratungsstelle (Tel.: 38 19 93) wahrzunehmen.
Amtsgerichte / Familiengerichte
Welches Amtsgericht / Familiengericht für Sie zuständig ist (nicht = Bezirke) erfahren Sie telefonisch (s. u.) oder im Internet unter www.amtsgericht.hamburg.de
Hamburger Amtsgerichte:
Amtsgericht Hamburg Mitte
Sievekingplatz 1 (Ziviljustizgebäude), 20355 Hamburg
Telefon: (040) 428 43 - 0 (Zentrale) Telefax: (040) 428 43 - 4318/4319
Amtsgericht Hamburg Altona
Max-Brauer-Allee 91, 22765 Hamburg
Telefon: (040) 428 11 - 01 Telefax: (040) 428 11 - 17 28
Amtsgericht Hamburg Barmbek
Spohrstraße 6 / 22083 Hamburg
Telefon: 040 / 428 63-0
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf
Ernst-Mantius-Straße 8, 21029 Hamburg
Postfach 800 240, 21002 Hamburg
Telefonzentrale: 040 / 42891-0
Amtsgericht Hamburg-Blankenese
Dormienstraße 7, 22587 Hamburg
Postfach 55 01 20, 22561 Hamburg
Telefonzentrale: 040 / 42811-01
Amtsgericht Hamburg-Harburg
Buxtehuder Straße 9, 21073 Hamburg
Telefon: 428 71-11
Amtsgericht Hamburg-St.Georg
Lübeckertordamm 4, Haus der Gerichte
20099 Hamburg
Telefon: 428 43-11
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
Schädlerstraße 28, 22041 Hamburg
Tel 040 / 42881 - 0
Fax 040 / 42881 - 2942
Familiengericht (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek)
Schloßstraße 12, 22041 Hamburg
Tel 040 / 42881 - 2593 Fax 040 / 42881 - 2601
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